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Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.03.2025)
[für Werk-, Bau- u. Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern [§ 13 BGB])

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Werk- und Bauvertragsleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen des Tischler-/

Schreiner- oder Montagebetriebs (Auftragnehmer) für Verbraucher gemäß § 13 BGB (Auftraggeber).

1.2 Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor entgegen-

stehenden Klauseln dieser AGB.

2. Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer kennzeichnet unverbindliche Angebote entsprechend oder mit dem Zusatz „freibleibend“. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.

2.2 Zugesicherte Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers zu Produkten und Materialien werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich

ausdrücklich zu eigen macht.

2.3 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge und andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung weder geändert

noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, hat der Auftraggeber die Unterlagen einschließlich Kopien auf Erstes Verlangen

unverzüglich zurückzugeben. Ist dies durch Verschulden des Auftraggebers unmöglich, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des hierdurch nachweislich

entstandenen Schadens.

3. Leistungsausführung und Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftrag-

gebers stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur) oder auf Verzögerungen von

Vorgewerken, höhere Gewalt oder unverschuldete Selbstbelieferungsausfälle zurückzuführen sind. Er beschreibt die voraussichtlichen Auswirkungen auf seine Leistungs-

erbringung und wirkt im Rahmen des Vertrags an der Minimierung der Folgen mit. Die Information kann ausnahmsweise entfallen, wenn die hindernden Umstände und

deren Auswirkungen offensichtlich sind.

3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom, Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang

zur Baustelle ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

3.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des Auftragnehmers und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren und

dort entladen werden können. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus stellt der Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar sein.

Entstehen Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte Transportwege, ist eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen.

3.4 Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten.

3.5 Auftragnehmer und Auftraggeber haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Vertragspreise und Änderungen der Geschäftsgrundlage

Sind zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als vier Monate vergangen, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, und haben sich die Material-

und/oder Lohnkosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 3 % erhöht oder verringert, kann jede Vertragspartei ergänzende Verhandlungen

verlangen, um eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise für Material- und Lohnkosten (ohne unternehmerischen Gewinn) zu vereinbaren.

5. Eigentumsrechte und Hinweispflichten des Auftraggebers

Soweit kein Eigentumsverlust nach §§ 946 ff. BGB eintritt, verbleiben die zur Vertragserfüllung gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des

Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf sie bis dahin weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder

greifen Dritte (z. B. durch Pfändung) auf die Gegenstände zu, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Leistungshindernisse

Wird die Leistung durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände gehindert, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – insbesondere

durch Betriebs- oder Lieferkettenstörungen; behördliche Eingriffe (wie Beschlagnahme, Entziehung); Cyberangriffe; Kernenergie oder andere ionisierende Strahlung; Ver-

wendung chemischer, biologischer oder biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung; Energieversorgungs-

schwierigkeiten; Streiks; Demonstrationen; Aussperrungen oder Arbeitsunruhen; Pandemien; Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Vulkanausbruch, Schlamm-

und Schneelawinen, Hochschnee, Schneestürme, Hochwasser); bewaffnete und unbewaffnete Konflikte (Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr und Terrorismus)

oder weitere Fälle von höherer Gewalt –, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, entfallen die noch nicht erbrachten

Leistungspflichten beider Vertragsparteien; Ansprüche auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleiben davon ausgenommen.

7. Annahmeverzug des Auftraggebers

Kann die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, weil der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen und dadurch in Annahmeverzug geraten

ist, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB zu.

8. Kündigung des Auftraggebers, Entschädigungsverpflichtung

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, erhält der Auftragnehmer neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine Kündigungsentschädi-

gung von 10 % der Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der

Auftragnehmer kann eine höhere Entschädigung verlangen, sofern er einen höheren Schaden nachweist.

9. Abnahme der Leistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk- und Bauvertragsleistungen abzunehmen, sobald und sofern diese im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.

Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2 BGB).

10. Vergütung

10.1 Nach Erbringung der Dienste oder Abnahme des Werkes sind Rechnungen des Auftragnehmers nach Zugang sofort fällig, es sei denn, der Auftragnehmer hat ein

längeres Zahlungsziel eingeräumt. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.

10.2 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

11. Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen

11.1 Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache

oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht), verjähren abweichend von der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist in einem Jahr seit

Abnahme. Dies gilt auch bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die

Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

11.2 Werk- und bauvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme bei Arbeiten an einem

Bauwerk, im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder Anbauarbeiten) oder in Fällen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Repara-

turarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art und Umfang

für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden

werden.

11.3 Keine Mängel sind:

a) Folgen fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung, Abnutzung oder Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch (z. B. bewitterte Bauteilflächen).

b) Natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede, die auf die Eigenschaften des Naturprodukts Holz zurückzuführen sind, sowie unwesentliche Abweichungen bei

Nachbestellungen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen.

12. Haftung auf Schadensersatz

12.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – nur:

a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei fahrlässiger Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit;

b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln;

c) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

d) nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

12.2 Der Auftragnehmer haftet auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags

wesentlich ist und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut wird), jedoch ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt, sofern keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

13. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

13.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass für die dauerhafte Funktion der Bauteile Wartungsarbeiten erforderlich sind, insbesondere:

a) Kontrolle und ggf. Schmierung von Beschlägen und beweglichen Bauteilen,

b) regelmäßige Kontrolle von Abdichtungsfugen,

c) Nachbehandlung von Anstrichen innen und außen je nach Lack-

, oder Lasurart, Witterungseinfluss und Nutzung. Solche Arbeiten sind nur Teil des Auftrags, wenn dies

ausdrücklich vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne Mängelansprüche zu begründen.

13.2 Der fachgerechte Einbau moderner Fenster und Außentüren verbessert die energetische Qualität des Gebäudes und dichtet die Gebäudehülle ab. Zur Erhaltung der

Raumluftqualität und Vermeidung von Schimmelpilzbildung sind zusätzliche Be- und Entlüftungsanforderungen zu erfüllen. Die Erstellung und Umsetzung eines Lüftungs-

konzepts sind nicht Bestandteil dieses Auftrags.

13.3 Der Auftraggeber ist für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zum Schutz und Erhalt der Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett) verantwortlich.

14. Widerruf

Ausschließlich für den Fall, dass dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Widerrufsrecht als Verbraucher zusteht, gilt Folgendes:

Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um
Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Sie uns
HOCH Bauelemente, Hans-Joachim Hoch, Am Juffernpesch 3, 52391 Vettweiß, Tel.: 02424-2038558, kontakt@hoch-bauelemente.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit
Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt
haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich
etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die von uns
gelieferten Materialien wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Materialien zurückgesandt haben, je nachdem, welches der
frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Materialien unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags
unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Materialien vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Materialien. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Materialien nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur
Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Materialien nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, dass die
Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von
der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistung entspricht.
15. Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers (z. B. Name, Adresse, Kommunikationsdaten) werden vom Auftragnehmer maschinenlesbar gespeichert, um

vorvertragliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen (Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO). Sie werden ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet und nicht an unberechtigte

Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Betroffene Personen können

Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen, bei Unrichtigkeit eine Berichtigung und bei unzulässiger Speicherung die Löschung der Daten. Es besteht auch ein

Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

17. Anwendbares Recht

Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen – insbesondere EU-rechtlichen – Vorschriften zur Beschränkung der

Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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