Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.03.2025)
[für Werk-, Bau- u. Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern [§ 13 BGB])
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Werk- und Bauvertragsleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen des Tischler-/
Schreiner- oder Montagebetriebs (Auftragnehmer) für Verbraucher gemäß § 13 BGB (Auftraggeber).
1.2 Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor entgegen-
stehenden Klauseln dieser AGB.
2. Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers
2.1 Der Auftragnehmer kennzeichnet unverbindliche Angebote entsprechend oder mit dem Zusatz „freibleibend“. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.
2.2 Zugesicherte Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers zu Produkten und Materialien werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich
ausdrücklich zu eigen macht.
2.3 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge und andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung weder geändert
noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, hat der Auftraggeber die Unterlagen einschließlich Kopien auf Erstes Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Ist dies durch Verschulden des Auftraggebers unmöglich, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des hierdurch nachweislich
entstandenen Schadens.
3. Leistungsausführung und Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftrag-
gebers stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur) oder auf Verzögerungen von
Vorgewerken, höhere Gewalt oder unverschuldete Selbstbelieferungsausfälle zurückzuführen sind. Er beschreibt die voraussichtlichen Auswirkungen auf seine Leistungs-
erbringung und wirkt im Rahmen des Vertrags an der Minimierung der Folgen mit. Die Information kann ausnahmsweise entfallen, wenn die hindernden Umstände und
deren Auswirkungen offensichtlich sind.
3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom, Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang
zur Baustelle ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
3.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des Auftragnehmers und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren und
dort entladen werden können. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus stellt der Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar sein.
Entstehen Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte Transportwege, ist eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen.
3.4 Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten.
3.5 Auftragnehmer und Auftraggeber haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4. Vertragspreise und Änderungen der Geschäftsgrundlage
Sind zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als vier Monate vergangen, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, und haben sich die Material-
und/oder Lohnkosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 3 % erhöht oder verringert, kann jede Vertragspartei ergänzende Verhandlungen
verlangen, um eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise für Material- und Lohnkosten (ohne unternehmerischen Gewinn) zu vereinbaren.
5. Eigentumsrechte und Hinweispflichten des Auftraggebers
Soweit kein Eigentumsverlust nach §§ 946 ff. BGB eintritt, verbleiben die zur Vertragserfüllung gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf sie bis dahin weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder
greifen Dritte (z. B. durch Pfändung) auf die Gegenstände zu, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Leistungshindernisse
Wird die Leistung durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände gehindert, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – insbesondere
durch Betriebs- oder Lieferkettenstörungen; behördliche Eingriffe (wie Beschlagnahme, Entziehung); Cyberangriffe; Kernenergie oder andere ionisierende Strahlung; Ver-
wendung chemischer, biologischer oder biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung; Energieversorgungs-
schwierigkeiten; Streiks; Demonstrationen; Aussperrungen oder Arbeitsunruhen; Pandemien; Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Vulkanausbruch, Schlamm-
und Schneelawinen, Hochschnee, Schneestürme, Hochwasser); bewaffnete und unbewaffnete Konflikte (Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr und Terrorismus)
oder weitere Fälle von höherer Gewalt –, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, entfallen die noch nicht erbrachten
Leistungspflichten beider Vertragsparteien; Ansprüche auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleiben davon ausgenommen.
7. Annahmeverzug des Auftraggebers
Kann die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, weil der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen und dadurch in Annahmeverzug geraten
ist, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB zu.
8. Kündigung des Auftraggebers, Entschädigungsverpflichtung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, erhält der Auftragnehmer neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine Kündigungsentschädi-
gung von 10 % der Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der
Auftragnehmer kann eine höhere Entschädigung verlangen, sofern er einen höheren Schaden nachweist.
9. Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk- und Bauvertragsleistungen abzunehmen, sobald und sofern diese im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2 BGB).
10. Vergütung
10.1 Nach Erbringung der Dienste oder Abnahme des Werkes sind Rechnungen des Auftragnehmers nach Zugang sofort fällig, es sei denn, der Auftragnehmer hat ein
längeres Zahlungsziel eingeräumt. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
10.2 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
11. Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen
11.1 Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache
oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht), verjähren abweichend von der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist in einem Jahr seit
Abnahme. Dies gilt auch bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die
Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
11.2 Werk- und bauvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme bei Arbeiten an einem
Bauwerk, im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder Anbauarbeiten) oder in Fällen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Repara-
turarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art und Umfang
für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden
werden.
11.3 Keine Mängel sind:
a) Folgen fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung, Abnutzung oder Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch (z. B. bewitterte Bauteilflächen).
b) Natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede, die auf die Eigenschaften des Naturprodukts Holz zurückzuführen sind, sowie unwesentliche Abweichungen bei
Nachbestellungen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen.
12. Haftung auf Schadensersatz
12.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – nur:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei fahrlässiger Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit;
b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
c) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d) nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
12.2 Der Auftragnehmer haftet auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
wesentlich ist und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut wird), jedoch ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, sofern keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
13. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
13.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass für die dauerhafte Funktion der Bauteile Wartungsarbeiten erforderlich sind, insbesondere:
a) Kontrolle und ggf. Schmierung von Beschlägen und beweglichen Bauteilen,
b) regelmäßige Kontrolle von Abdichtungsfugen,
c) Nachbehandlung von Anstrichen innen und außen je nach Lack-
, oder Lasurart, Witterungseinfluss und Nutzung. Solche Arbeiten sind nur Teil des Auftrags, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne Mängelansprüche zu begründen.
13.2 Der fachgerechte Einbau moderner Fenster und Außentüren verbessert die energetische Qualität des Gebäudes und dichtet die Gebäudehülle ab. Zur Erhaltung der
Raumluftqualität und Vermeidung von Schimmelpilzbildung sind zusätzliche Be- und Entlüftungsanforderungen zu erfüllen. Die Erstellung und Umsetzung eines Lüftungs-
konzepts sind nicht Bestandteil dieses Auftrags.
13.3 Der Auftraggeber ist für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zum Schutz und Erhalt der Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett) verantwortlich.
14. Widerruf
Ausschließlich für den Fall, dass dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Widerrufsrecht als Verbraucher zusteht, gilt Folgendes:
Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um
Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Sie uns
HOCH Bauelemente, Hans-Joachim Hoch, Am Juffernpesch 3, 52391 Vettweiß, Tel.: 02424-2038558, kontakt@hoch-bauelemente.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers (z. B. Name, Adresse, Kommunikationsdaten) werden vom Auftragnehmer maschinenlesbar gespeichert, um
vorvertragliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen (Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO). Sie werden ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet und nicht an unberechtigte
Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Betroffene Personen können
Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen, bei Unrichtigkeit eine Berichtigung und bei unzulässiger Speicherung die Löschung der Daten. Es besteht auch ein
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
17. Anwendbares Recht
Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen – insbesondere EU-rechtlichen – Vorschriften zur Beschränkung der
Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.